Die Patientenverfügung ist in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand heftiger politischer Debatten gewesen und beschäftigt zudem die meisten Menschen, wenn sie sich mit dem unvermeidlichen eigenen Ende befassen. Die Patientenverfügung ist deshalb ein so sensibler Bereich, da hier neben juristischen auch ethische und religiöse Aspekte einfließen und es zudem naturgemäß immer wieder zu Grenzfällen kommt, etwa dann, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern oder wenn eine Patientenverfügung zwar existiert, aber womöglich wegen Formfehlern nicht rechtswirksam ist. Das Thema wird sicher auch in Zukunft noch für Gesprächs- und Diskussionsbedarf sorgen.

Mit einer Patientenverfügung wird geregelt, ob in bestimmten Fällen medizinische, meist lebenbenserhaltende Maßnahmen zu veranlassen oder zu unterlassen sind. Hier muss allerdings von der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsvollmacht unterschieden werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird geregelt, wer für den Patienten die betreffenden Entscheidungen treffen darf, wenn der Zustand des Patienten selbst dies nicht mehr erlaubt.

Mit der Betreuungsvollmacht wird festgelegt, welche Person von einem Gericht mit der Wahrung der Interessen des Patienten beauftragt werden soll, falls der Patient rechtliche Betreuung benötigt. Hierzu zählen etwa Fragen nach der Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Heimpflege.

Häufig, etwa nach schweren Unfällen, werden von Ärzten direkt lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet, da die wenigsten Menschen ihre Patientenverfügung ständig bei sich haben und der Arzt auch nicht sofort danach sucht. Oft dauert es geraume Zeit, bis sich jemand meldet und das Vorhandensein einer solchen Verfügung anmahnt. In einer Patientenverfügung sollte also auf jeden Fall klar definiert werden, in welchen Fällen der Notarzt die Behandlung abbrechen oder gar nicht erst beginnen soll.

Da das Thema „Tod“ von den meisten Menschen gerne von sich gewiesen wird, haben jüngere Menschen kaum eine solche Verfügung abgeschlossen. Ähnlich wie beim Thema der Organspende ist es jedoch sinnvoll, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, was man sich in einem solchen Fall wünschen würde.

Seit dem 01. 09. 2009 gilt in Deutschland eine Patientenverfügung auch dann als verbindlich, wenn sie nicht notariell beglaubigt ist. Allerdings muss sich der Patient in einer Situation befinden, die in der Patientenverfügung erfasst ist. Wenn die Patientenverfügung für den tatsächlichen Sachbestand nichts aussagt, wird sie nicht anerkannt. In diesem Fall gilt selbstverständlich der Schutz des Lebens, so dass sämtliche verfügbaren Maßnahmen zur Lebenserhaltung unternommen werden müssen.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder sie auf die aktuelle Situation nicht zutrifft, wird darüber hinaus berücksichtigt, wie sich die Person früher mündlich oder schriftlich zu solchen Situationen geäußert hat. Vielfach können solche Einstellungen auch aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession abgeleitet werden. Dem Betreuer ist es nun übertragen, hieraus die mutmaßliche Entscheidung des Patienten abzuleiten – sicher keine angenehme Aufgabe.

Da es in Deutschland eine zunehmende Zahl einsamer Menschen gibt, gibt es entsprechend viele Fälle, in denen niemand verlässlich Auskunft über die ethischen oder religiösen Einstellungen eines Patienten geben könnte oder darf. In solchen Fällen gilt selbstverständlich wieder der Schutz des Lebens.