Der Begriff Verhinderungspflege kommt aus der Pflegeversicherung. Gemeint ist damit die Ersatzpflege, wenn sich eine pflegende Person eine längere Pause gönnt. Sie hat Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese ist somit eine Leistung der Pflegeversicherung. Ganz offiziell wird dann von einer häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gesprochen.
Regelung der Verhinderungspflege nach dem Sozialgesetzbuch
Wie diese auszusehen hat, ist weitläufig festgelegt und es sind kaum Einschränkungen gemacht. Für die Zeiten kann ein ambulanter Pflegedienst oder auch eine Privatperson zur Pflege angeheuert werden. Geregelt wird die Verhinderungspflege durch § 39 Sozialgesetzbuch XI. Dieser Paragraf besagt: Eine Person muss sich mindestens sechs Monate in einer häuslichen Pflege durch einen Angehörigen befinden. Erhält dieser Angehörige dafür ein Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, hat er Anspruch auf einen Pflegeersatz. Dies gilt im Falle, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Erholung ausfällt. Dazu gehört auch ein Urlaub oder die Freizeitgestaltung.
Eine stunden- oder tageweise Abrechnung ist möglich
Für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf diese Leistungen. Es dürfen auch stundenweise Abrechnungen vorgenommen werden. Für einen zwei- oder dreistündigen Besuch im Kino um sich einen Film anzusehen wird dann kein ganzer Tag angerechnet. Die Ersatzleistungen sind insgesamt auf 1.550 Euro für das Jahr begrenzt. Wenn die maximal zustehenden 28 Tage nicht erreicht wurden, der Betrag aber voll ausgeschöpft wurde, bestehen keine weiteren Ansprüche mehr. Die Pflegestufe spielt keine Rolle bei der Verhinderungspflege. Ebenso ist es egal, von wem die Ersatzpflege durchgeführt wird. Wenn die Leistungen in Anspruch genommen werden, entfällt für die reguläre Pflegeperson für diesen Zeitraum das Pflegegeld.
Änderungen nach dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es eine Änderung bei der Verhinderungspflege. Die neue Änderung betrifft die Weiterzahlung des Pflegegeldes. Danach kann bei einer Verhinderungspflege jährlich bis zu vier Wochen das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt werden. Eine weitere Änderung betrifft überwiegend Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Das sind hier besonders Demenzkranke, die in der Pflegestufe 0 eingestuft wurden. Diese haben nun auch einen vierwöchigen Anspruch auf Verhinderungspflege im Jahr.
Inanspruchnahme von Privatpersonen und ambulanten Diensten
Oft wird für die Ausfallzeit ein gewerblicher Pflegedienst angeheuert. Genauso sind private Pflegepersonen zulässig. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme für Personen, welche mit der Pflegeperson bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Das Gleiche gilt für Personen, die mit im Haushalt der Pflegeperson wohnen. Für diesen Fall wird nur das übliche Pflegegeld ausbezahlt. Kosten mit Belegen für Fahrgeld oder Verdienstausfall können trotzdem bis zu einem Betrag von 1470 Euro im Jahr in Anspruch genommen werden. Auch dürfen nicht offizielle Pflegedienste genutzt werden, wie es sie bei wohltätigen Organisationen gibt, genutzt werden.
Gestaltung der Ersatzpflege auf unterschiedliche Weise
Diese Leistungen für die Verhinderungspflege sollen eine pflegebedürftige Person im Falle der Verhinderung absichern und eine Pflege für diesen Zeitraum ermöglichen. Der Urlaub der Pflegeperson und die hieraus entstehenden Ansprüche auf Leistungen können auch zur Erholung der zu pflegenden Person genutzt werden. Für diesen Fall gibt es spezielle Einrichtungen. Diese sind auf Pflege und Erholung von pflegebedürftigen Personen eingerichtet. Ob es für den Urlaub der zu pflegenden Person auch einen Zuschuss gibt, kann im persönlichen Fall die jeweilige Pflegekasse beantworten.