Unter Ziffer 2 (Tarifbedingungen) sind Art, Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezogenen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse geregelt. Hier finden Sie außerdem die Bestimmungen über die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit sowie weitere Besonderheiten für diesen Tarif. Die Tarifbedingungen des PZTB02 der Allianz gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Regelungen (Teil A Ziffer 1) zum Baustein Pflegetagegeld-Zusatzversicherung sowie, falls vereinbart, mit den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3).
Tarif PflegetagegeldBest Allianz (PZTB02) – Einzelversicherung
Dieser Tarif hat die Kurzbezeichnung PZTB02. Er gehört zur Produktgruppe UNI.
2.1 Erforderliche Eigenschaft der versicherten Person (Aufnahmefähigkeit)
Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)? Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz in Deutschland liegt.
2.2 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang
2.2.1 Pflegetagegeld bei Pflegebedürftigkeit
Inhalt dieses Abschnitts:
2.2.1.1 Was ist Voraussetzung für die Zahlung von Pflegetagegeld (Leistungsantrag)?
2.2.1.2 Welche weitere Voraussetzung muss für die Zahlung von Pflegetagegeld erfüllt sein (Zuordnung zu einer Pflegestufe)?
2.2.1.3 Von wem muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden?
2.2.1.4 Wer trägt die Kosten für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit?
2.2.1.5 Welche Pflegetagegeld-Zahlung beinhaltet dieser Tarif?
2.2.1.6 Von welchen Personen muss die häusliche Pflege erbracht werden?
2.2.1.7 Von welcher Einrichtung muss die voll- oder teilstationäre Pflege erbracht werden?
2.2.1.8 In welchen Fällen zahlen wir ein Pflegetagegeld weiter?
2.2.1.9 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Bei einer Pflegebedürftigkeit der →versicherten Person ist nachfolgendes Pflegetagegeld versichert. Zusätzlich sieht dieser Tarif die Zahlung einer Pflege-Pauschale nach Ziffer 2.2.4 vor.
2.2.1.1 Was ist Voraussetzung für die Zahlung von Pflegetagegeld (Leistungsantrag)?
Sie erhalten unsere Leistungen nur, wenn Sie bei uns diese Leistungen beantragen.
2.2.1.2 Welche weitere Voraussetzung muss für die Zahlung von Pflegetagegeld erfüllt sein (Zuordnung zu einer Pflegestufe)?
Wir zahlen das Pflegetagegeld unter der weiteren Voraussetzung, dass die →versicherte Person anhand ihrer Pflegebedürftigkeit einer der 3 Pflegestufen gemäß § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet worden ist (Pflegebedürftige einer Pflegestufe). Danach sind folgende 3 Pflegestufen zu unterscheiden:
(1) Pflegestufe
Pflegebedürftige Personen werden der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) zugeordnet, wenn sie:
• bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren von diesen Bereichen
• mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und
• zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(2) Pflegestufe II
Pflegebedürftige Personen werden der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) zugeordnet, wenn sie:
• bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
• mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und
• zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(3) Pflegestufe III
Pflegebedürftige Personen werden der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) zugeordnet, wenn sie
• bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
• täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und
• zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
2.2.1.3 Von wem muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden?
(1) Feststellungen durch die private oder soziale Pflege- Pflichtversicherung (Grundsatz)
Wenn die versicherte Person Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung erhält oder für sie dort Leistungen beantragt worden sind, sind für uns die dort getroffenen Feststellungen über
• den Eintritt, die Stufe und die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sowie
• eine vollstationäre oder teilstationäre Pflegebedürftigkeit maßgebend. In diesem Fall genügt uns die Vorlage entsprechender Nachweise.
(2) Feststellung bei fehlendem Nachweis durch die private oder soziale Pflege-Pflichtversicherung Soweit eine Feststellung der privaten oder sozialen Pflege Pflichtversicherung nach Absatz 1 fehlt, müssen
• der Eintritt, die Stufe und die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sowie
• eine vollstationäre oder teilstationäre Pflegebedürftigkeit von einem von uns beauftragten Arzt oder dem von uns beauftragten medizinischen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherungfestgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt im Wohnbereich der →versicherten Person. Sie kann auch außerhalb ihres Wohnbereichs erfolgen, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichen Feststellungen im Wohnbereich nicht möglich sind.
2.2.1.4 Wer trägt die Kosten für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit?
Die Kosten der Untersuchungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach Ziffer 2.2.1.3 Absatz 2 tragen wir. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten erneut den Eintritt eines Versicherungsfalls behaupten, ohne dass wir unsere Leistungspflicht anerkennen. In diesem Fall müssen Sie die Kosten der Untersuchungen tragen.
2.2.1.5 Welche Pflegetagegeld-Zahlung beinhaltet dieser Tarif?
(1) Pflegetagegeld für häusliche, voll- und teilstationäre Pflege Im Versicherungsfall Pflegebedürftigkeit nach Ziffer 1.1.1 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein zahlen wir monatlich rückwirkend das vereinbarte Pflegetagegeld für jeden Tag einer häuslichen, vollstationären oder teilstationären Pflege.
(2) Beginn unserer Leistungen Im Versicherungsfall leisten wir im vertraglichen Umfang rückwirkend mit Beginn folgender Zeitpunkte:
• ab dem Tag, für den von der privaten oder sozialen Pflege- Pflichtversicherung der Leistungsbeginn mitgeteilt worden ist (siehe Ziffer 2.2.1.3 Absatz 1),
• ab dem Tag, für den durch den von uns beauftragten Arzt oder medizinischen Dienst die Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist,weil eine Feststellung durch die soziale oder private Pflege-Pflichtversicherung fehlt (siehe Ziffer 2.2.1.3 Absatz 2).
(3) Höhe des Pflegetagegelds für häusliche und teilstationäre Pflege
Die Höhe des Pflegetagegelds für häusliche und teilstationäre Pflege ist abhängig von der bei der →versicherten Person festgestellten Pflegestufe gemäß Ziffer 2.2.1.2. Wir zahlen:
• bei Zuordnung zur Pflegestufe I: 30 Prozent
• bei Zuordnung zur Pflegestufe II: 60 Prozent
• bei Zuordnung zur Pflegestufe III: 100 Prozent des versicherten Tagessatzes.
Wir zahlen das Pflegetagegeld in gleicher Höhe, wenn die häusliche Pflege nicht durch eine Pflegefachkraft nach Ziffer 2.2.1.6 Absatz 1, sondern durch eine Pflegeperson nach Ziffer 2.2.1.6
Absatz 2 vorgenommen wird.
(4) Höhe des Pflegetagegelds für vollstationäre Pflege
Wir zahlen 100 Prozent des versicherten Tagessatzes.
Die Höhe des Pflegetagegelds für vollstationäre Pflege ist unabhängigvon der bei der →versicherten Person festgestellten Pflegestufegemäß Ziffer 2.2.1.2.
2.2.1.6 Von welchen Personen muss die häusliche Pflege erbracht werden?
(1) Häusliche Pflege durch eine Pflegefachkraft
Die häusliche Pflege muss durch geeignete Pflegefachkräfte erbracht werden. Pflegefachkräfte sind geeignet, wenn
• sie von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung angestellt sind,
• sie bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat,
• die Pflegekasse mit ihnen einen Vertrag gemäß § 77 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) abgeschlossen hat oder
• sie von den Trägern der privaten Pflege-Pflichtversicherung anerkannt worden sind.
(2) Häusliche Pflege durch eine Pflegeperson
Die häusliche Pflege kann auch durch eine Pflegeperson erbracht werden. Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen pflegen (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn und sonstige ehrenamtliche Helfer).
2.2.1.7 Von welcher Einrichtung muss die voll- oder teilstationäre Pflege erbracht werden?
Es müssen stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt und
• ganztägig untergebracht und verpflegt werden können (vollstationäre Pflege) oder
• nur tagsüber oder nachts untergebracht und verpflegt werden können (teilstationäre Pflege).
2.2.1.8 In welchen Fällen zahlen wir ein Pflegetagegeld weiter?
(1) Erweiterung der Leistungszusage für häusliche und teilstationäre Pflege
Wenn sich die →versicherte Person während einer häuslichen oder teilstationären Pflege in einer
• vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus,
• einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder
• einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung befindet, zahlen wir das Pflegetagegeld in unveränderter Höhe gemäß Ziffer 2.2.1.5 Absatz 3 weiter.
(2) Erweiterung der Leistungszusage für stationäre Pflege
Wenn sich die versicherte Person während einer stationären Pflege in einer
• vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus,
• einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder
• einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlungbefindet, zahlen wir das Pflegetagegeld in unveränderter Höhe gemäß Ziffer 2.2.1.5 Absatz 4 weiter.
2.2.1.9 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die Wartezeit nach Ziffer 1.1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfällt.
2.2.2 Betreuungsgeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Inhalt dieses Abschnitts:
2.2.2.1 Was ist Voraussetzung für die Zahlung von Betreuungsgeld (Leistungsantrag)?
2.2.2.2 Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Zahlung eines Betreuungsgelds erfüllt sein?
2.2.2.3 Von wem muss der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf festgestellt werden?
2.2.2.4 Wer trägt die Kosten für die Feststellung des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs?
2.2.2.5 Welches Betreuungsgeld ist bei häuslicher und teilstationärer Pflege versichert?
2.2.2.6 In welchen Fällen zahlen wir ein Betreuungsgeld weiter?
2.2.2.7 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt
Bei einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf der →versicherten Person ist folgendes Betreuungsgeld bei häuslicher Pflege versichert:
2.2.2.1 Was ist Voraussetzung für die Zahlung von Betreuungsgeld (Leistungsantrag)?
Sie erhalten unsere Leistungen nur, wenn Sie bei uns diese Leistungen beantragen.
2.2.2.2 Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Zahlung eines Betreuungsgelds erfüllt sein?
Wir zahlen das Betreuungsgeld unter der weiteren Voraussetzung, dass die →versicherte Person
• einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 45 a Absatz 1 Nummer 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) hat, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I nach Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 erreicht hat, sowie
• eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung hat und dadurch dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist.
Wenn die versicherte Person anhand ihrer Pflegebedürftigkeit einer der 3 Pflegestufen nach Ziffer 2.2.1.2 zugeordnet worden ist (Pflegebedürftige einer Pflegestufe), zahlen wir kein Betreuungsgeld.
2.2.2.3 Von wem muss der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf festgestellt werden?
(1) Feststellungen durch die private oder soziale Pflege- Pflichtversicherung (Grundsatz)
Wenn die →versicherte Person Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung erhält oder für sie dort Leistungen beantragt worden sind, sind für uns die dort getroffenen Feststellungen über den erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf maßgebend. In diesem Fall genügt uns die Vorlage entsprechender Nachweise.
(2) Feststellung bei fehlendem Nachweis durch die private oder soziale Pflege-Pflichtversicherung
Soweit eine Feststellung der privaten oder sozialen Pflege- Pflichtversicherung nach Absatz 1 fehlt, muss der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf von einem von uns beauftragten Arzt oder dem von uns beauftragten medizinischen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt im Wohnbereich der →versicherten Person. Sie kann auch außerhalb ihres Wohnbereichs erfolgen, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichen Feststellungen im Wohnbereich nicht möglich sind.
2.2.2.4 Wer trägt die Kosten für die Feststellung des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs?
Die Kosten der Untersuchungen zur Feststellung des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach Ziffer 2.2.2.3 Absatz 2 tragen wir. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten erneut den Eintritt eines Versicherungsfalls behaupten, ohne dass wir unsere Leistungspflicht anerkennen. In diesem Fall müssen Sie die Kosten der Untersuchungen tragen.
2.2.2.5 Welches Betreuungsgeld ist bei häuslicher und teilstationärer Pflege versichert?
(1) Betreuungsgeld für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Im Versicherungsfall erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf nach Ziffer 1.1.1 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein zahlen wir monatlich rückwirkend das vereinbarte Betreuungsgeld.
(2) Beginn unserer Leistungen Im Versicherungsfall leisten wir im vertraglichen Umfang rückwirkend mit Beginn folgender Zeitpunkte:
• ab dem Tag, für den von der privaten oder sozialen Pflege- Pflichtversicherung der Leistungsbeginn mitgeteilt worden ist (siehe Ziffer 2.2.2.3 Absatz 1),
• ab dem Tag, für den durch den von uns beauftragten Arzt oder medizinischen Dienst der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf festgestellt worden ist, weil eine Feststellung durch die soziale oder private Pflege-Pflichtversicherung fehlt (siehe Ziffer 2.2.2.3 Absatz 2).
(3) Höhe des Betreuungsgelds
Wir zahlen 30 Prozent des für das Pflegetagegeld versicherten Tagessatzes.
2.2.2.6 In welchen Fällen zahlen wir ein Betreuungsgeld weiter?
Wenn sich die →versicherte Person während einer häuslichen oder teilstationären Pflege in einer
• vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus,
• einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder
• einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung befindet, zahlen wir das Betreuungsgeld in unveränderter Höhe gemäß Ziffer 2.2.2.5 Absatz 3 weiter
2.2.2.7 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die Wartezeit nach Ziffer 1.1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfällt.
2.2.3 Individuelle Pflegebegleitung
Inhalt dieses Abschnitts:
2.2.3.1 Welche Grundsätze gelten für die Erbringung der individuellen Pflegebegleitung?
2.2.3.2 Welche Leistungen der individuellen Pflegebegleitung erbringen wir nach diesem Tarif?
2.2.3.3 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
2.2.3.1 Welche Grundsätze gelten für die Erbringung der individuellen Pflegebegleitung?
Die individuelle Pflegebegleitung erfolgt telefonisch und ergänzend zur Pflegeberatung der privaten oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung. Wir erbringen die Leistungen gegenüber
• der versicherten Person,
• nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und
• Pflegepersonen (siehe Ziffer 2.2.1.6 Absatz 2). Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein erbringen wir die Leistungen ausschließlich in Deutschland und sie beziehen sich auf Pflegeleistungen und Angebote in Deutschland.
2.2.3.2 Welche Leistungen der individuellen Pflegebegleitung erbringen wir nach diesem Tarif?
(1) Leistungen während der gesamten Vertragsdauer
Wir beraten während der gesamten Vertragsdauer
• über Pflegeleistungen verschiedener Träger, wie zum Beispiel der privaten oder sozialen Pflege-Pflichtversicherung und der Sozialhilfe, und
• unterstützen bei der Beantragung von Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
(2) Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wenn für die →versicherte Person Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen eines erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach diesem Tarif besteht, erbringen wir auch folgende Leistungen:
Wir beraten über, vermitteln und organisieren
• Pflegeleistungen, wie zum Beispiel ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, siehe Ziffer 2.2.1.7), Einrichtungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege sowie
• Pflegeschulungen für Pflegepersonen (siehe Ziffer 2.2.1.6 Absatz 2) der versicherten Person.
Wir beraten über und vermitteln
• Assistanceleistungen, wie zum Beispiel Erledigung von Einkäufen und Besorgungen, Wäscheservice, Wohnungsreinigung, Unterbringung von Haustieren, Gartenpflege und Schneeräumdienst,
• Angebote von Selbsthilfegruppen, psychologischen Einrichtungen, Verbänden oder sonstigen Institutionen im Gesundheitswesen,
• Angebote im Bereich Freizeit, Bildung und Reise,
• Wohnumfeldberatungen sowie
• behindertengerechte Umgestaltung von Fahrzeugen.
2.2.3.3 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die Wartezeit nach Ziffer 1.1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfällt.
2.2.4 Pflege-Pauschale
2.2.4.1 Welche Pflege-Pauschale ist versichert?
Wir zahlen eine einmalige Pflege-Pauschale, wenn die →versicherte Person erstmals der Pflegestufe III nach Ziffer 2.2.1.2 Absatz 3 zugeordnet worden ist. Die Pflege-Pauschale beträgt das 50fache des für das Pflegetagegeld versicherten Tagessatzes.
2.2.4.2 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die Wartezeit nach Ziffer 1.1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfällt.
2.2.5 Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung
2.2.5.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von der Beitragspflicht befreit zu sein?
(1) Voraussetzungen der Beitragsbefreiung
Wenn die →versicherte Person
• der Pflegestufe III nach Ziffer 2.2.1.2 Absatz 3 zugeordnet worden ist
• und für sie ein Anspruch auf Pflegetagegeld nach diesem Tarif besteht, sind Sie von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die betreffende Person befreit.
(2) Beginn und Ende der Beitragsbefreiung
Die Beitragsbefreiung wird rückwirkend zu Beginn des Monats wirksam, in dem die Leistungspflicht für Pflegestufe III nach diesem Tarif besteht. Die Beitragsbefreiung endet zum Ende des Monats, in dem der Anspruch für die →versicherte Person nach diesem Tarif auf Pflegetagegeld nach Pflegestufe III entfällt. Das gilt auch, wenn eine Herabsetzung auf Pflegestufe II oder I erfolgt.
2.2.5.2 Muss eine Wartezeit verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die Wartezeit nach Ziffer 1.1.4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfällt.
2.3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen?
(1) Ausschluss der Leistungspflicht bei Pflegebedürftigkeit Wir leisten nicht für Pflegebedürftigkeit a) die durch Kriegsereignisse verursacht worden ist. Wir leisten dennoch, wenn die →versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1. b) deren Ursachen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind. c) während der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung. Wir leisten dennoch, wenn die Unterbringung ausschließlich auf der Pflegebedürftigkeit beruht.
(2) Ausschluss der Leistungspflicht bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Wir leisten nicht bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf a) als Folge einer Krankheit oder Behinderung, die durch Kriegsereignisse verursacht worden ist. Wir leisten dennoch, wenn die →versicherte Person außerhalb Deutschlands vom Eintritt des Kriegsereignisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebiets verhindert ist. Terroristische Anschläge gehören nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1. b) als Folge einer Krankheit oder Behinderung, deren Ursachen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind.
2.4 Planmäßige Erhöhung des Tagessatzes (Dynamisierung)
2.4.1 Welche Erhöhung des Tagessatzes bieten wir ohne Gesundheitsprüfung an?
(1) Recht auf Teilnahme an der planmäßigen Erhöhung des Tagessatzes Solange die →versicherte Person noch nicht 69 Jahre alt ist, erhöhen wir planmäßig den für sie versicherten Tagessatz
• alle 36 Monate,
• um 10 Prozent (kaufmännisch gerundet auf 5 Euro), jedoch um mindestens 5 Euro.
Dies setzt voraus, dass die versicherte Person in den vorangegangenen 36 Monaten ununterbrochen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarif versichert war und der Tagessatz nicht geändert worden ist. Wir verzichten bei der planmäßigen Erhöhung auf eine erneute Gesundheitsprüfung. (2) Unsere Information über die Erhöhung Wir werden Sie in jedem Jahr, in dem für die →versicherte Person eine planmäßige Erhöhung des Tagessatzes nach Absatz 1 erfolgt, in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über
• den erhöhten Tagessatz,
• den nach der Erhöhung maßgeblichen Beitrag,
• den Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird, sowie
• die Frist, innerhalb derer der planmäßigen Erhöhung für die versicherte Person widersprochen werden kann, informieren.
(3) Beitragsberechnung für die Tagessatzerhöhung
Für die Beitragsberechung gilt Ziffer 1.6.2 Absätze 1 bis 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
(4) Ihr Widerspruchsrecht
Sie können der planmäßigen Erhöhung des Tagessatzes
• für alle davon betroffenen →versicherten Personen,
• zum Ende des Monats, in dem die planmäßige Erhöhung wirksam wird, rückwirkend zum Zeitpunkt der Erhöhung →schriftlich widersprechen. Wir weisen Sie auf die Folgen des Fristablaufs in unserer Information nach Absatz 2 hin.
2.4.2 Wann erlischt das Recht auf planmäßige Erhöhung des Tagessatzes und wie kann es neu begründet werden?
Wenn Sie 3 aufeinander folgenden planmäßigen Erhöhungen des Tagessatzes für die →versicherte Person widersprechen, erlischt insoweit das Recht auf Teilnahme an zukünftigen planmäßigen Erhöhungen des Tagessatzes. Wenn das Recht auf Teilnahme an künftigen planmäßigen Erhöhungen nach Satz 1 erloschen ist und nachträglich für die versicherte Person eine Erhöhung des Tagessatzes mit Gesundheitsprüfung vorgenommen wird, wird das Recht auf planmäßige Erhöhung des Tagessatzes nach Ziffer 2.4.1 Absatz 1 neu begründet.