Neben dem natürlichen Alterungsprozess zeichnen sich auch Unfälle immer wieder für einen Ausfall von körperlichen Funktionen verantwortlich. Basierend auf dieser Tatsache sind die betroffenen Personen in den meisten Fällen im Anschluss an das jeweilige Ereignis pflegebedürftig. Für die Übernahme der pflegerischen Tätigkeiten zeichnen sich oftmals die eigenen Angehörigen verantwortlich. Da die pflegerischen Tätigkeiten in der Regel ein besonders hohes Maß an Zeit beanspruchen, ist eine aktive Teilnahme am beruflichen Leben nur in den wenigsten Fällen möglich.
Damit es aufgrund der ungewöhnlichen Situation nicht zu finanziellen Ausfällen kommt, hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2008 ein spezielles Pflegegesetz verabschiedet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegezeit. Basierend auf dieser Tatsache kann jeder Arbeitnehmer eine berufliche Auszeit von bis zu sechs Monaten nehmen. Damit ein Antrag auf Freistellung bewilligt werden kann, muss jedoch ein naher Angehöriger gepflegt werden. Im Rahmen der beruflichen Auszeit ist der Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert. So zeichnet sich beispielsweise die zuständige Pflegekasse für eine Zahlung der Beiträge verantwortlich, welche für die Rentenversicherung genutzt werden. Damit die Beiträge von der zuständigen Pflegekasse übernommen werden, muss jedoch eine wesentliche Voraussetzung erfüllt werden. Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers muss die Pflegezeit bei mindestens 15 Stunden pro Woche liegen.
Diese Regelung kann über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren genutzt werden. Sofern diese Voraussetzung erfüllt wird, übernimmt die Pflegekasse auch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Ein Krankenversicherungsschutz besteht in der Regel nur dann, wenn eine entsprechende Familienversicherung abgeschlossen wurde. Sollte keine entsprechende Familienversicherung bestehen, muss die pflegende Person eine eigene Krankenversicherung abschließen. Im Rahmen des Vertragsabschlusses wird grundsätzlich auch eine Pflegeversicherung abgeschlossen. Von der pflegenden Person muss lediglich der Mindestbeitrag entrichtet werden.
Die entstandenen Kosten können von der pflegenden Person bei der zuständigen Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Alternativ zur langfristigen Freistellung kann auch eine kurzfristige Freistellung erfolgen. Dieser Anspruch basiert ebenfalls auf den Vorgaben des Pflegegesetzes. Sollte beispielsweise eine unerwartete Situation in Erscheinung treten, kann ein Arbeitnehmer bis zu 10 Tage lang von seinen beruflichen Verpflichtungen freigestellt werden. Nur so kann eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden, welche sowohl den Anforderungen der Angehörigen als auch den Anforderungen der zu pflegenden Person entspricht.
Im Rahmen der Pflegezeit erhalten die pflegenden Personen lediglich einen anteiligen Lohn. Für die Zahlung des anteiligen Lohns ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die finanziellen Einbußen können mittels eines zinslosen Bundesdarlehens aufgefangen werden. Für die Gewährung des Bundesdarlehens zeichnet sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verantwortlich. Das Darlehen wird am Ende der Pflegezeit abgezahlt. Wie hoch das gewährte Darlehen ausfällt, lässt sich mittels eines einfachen Beispiels erläutern. Als Berechnungsgrundlage wird ein Gehalt von 1.800 Euro pro Monat angesehen. Das Gehalt wird im Rahmen einer regulären Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche erwirtschaftet. Eine Kürzung der Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche führt zu einer entsprechenden Gehaltskürzung. Im Rahmen der Kürzung erwirtschaftet der Arbeitnehmer lediglich noch 37,5 Prozent des bisherigen Gehalts. Das nun erwirtschaftete Gehalt liegt bei 675 Euro. Die Differenz zum bisherigen Gehalt liegt somit bei 1.125 Euro. Die Hälfte der Differenz wird in Form eines Darlehens erstattet. Als Darlehensbetrag werden somit 562,50 Euro ausgezahlt. Im Rahmen der Pflegezeit wird also ein Gehalt von insgesamt 1.237,50 Euro erwirtschaftet.